Satzung

Satzung

1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Der am 1. Dezember 1976 gegründete Verein führt den Namen:
Sportverein GEA-Happel e. V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Herne 2 und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports.
1.4 Der Verein kann alle Sportarten nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes und der Sportfachverbände betreiben.
1.5 Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Vereinsmitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.
1.6 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Aufgaben
2.1 Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auf:
a) Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
b) Bildung und Erziehung der Jugendlichen unter Beachtung pädagogischer, sozialer und gesundheitlicher Gesichtspunkte.

3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
3.2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Anträge Jugendlicher müssen von ihren gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.
3.3 Gegen den Beschluss des Vorstandes gemäß Ziffer 3.2 kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, welche über die Aufnahme endgültig entscheidet.

4. Verlust der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
4.2 Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zulässig.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane.
b) wegen vereinsschädigenden, ehrenrührigen oder unsportlichen Verhaltens,
c) wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
4.4 Gegen den Beschluss des Vorstandes gemäß Ziffer 4.3 kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, welche über den Ausschluss endgültig entscheidet.
4.5 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein. Der Ausgeschiedene hat seine Mitgliedskarte sowie etwa in seiner Obhut befindliche und dem Verein gehörende Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.

5. Beiträge
5.1 Der monatlich von den Mitgliedern zu zahlende Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.2 Der Beitrag wird jeweils für 6 Monate im Voraus am 15.1. und 15.7. eines Kalenderjahres fällig. Zu viel gezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.

6. Stimmrecht und Wählbarkeit
6.1 Stimmberechtigt sind in Mitgliederversammlungen alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
6.2 Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
6.3 Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn die Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.

7. Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

8. Mitgliederversammlungen
8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
8.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jedes Jahr innerhalb des I. Quartals statt.
8.3 Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
8.4 Die Einberufung der Hauptversammlungen erfolgt durch einfachen Brief mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
8.5 Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
2. Verlesung des letzten Protokolls und Berichte des Vorstandes
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7. Festsetzung der Beiträge
8. Verschiedenes
8.6 Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich mit Begründung spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
8.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.
8.8 Wahlen sind grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorzunehmen. Es gilt die einfache Mehrheit. Geheime Wahlen erfolgen nur dann, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
8.9 Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8.10 Abstimmungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
8.11 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

9. Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) Stellvertreter
c) zwei Geschäftsführern
d) Schatzmeister
e) Sozial- und Rechtsreferent
f) Sportreferenten
9.2 Die Geschäfte führen der Stellvertreter und die Geschäftsführer.
9.3 Der Vorstandsvorsitzende und der Vertreter haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
9.4 Der Vorstand wird in der Hauptversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.
9.5 Scheidet ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus, so kann das ausgeschiedene Vorstandsmitglied auf einer innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
9.6 Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden sein Stellvertreter.
9.7 Der geschäftsführende Vorstand ist in allen laufenden Vereinsangelegenheiten verantwortlich und zuständig.

10. Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse aller Versammlungen und Sitzungen der Vereinsgremien sind jeweils Protokolle anzufertigen. Eine Protokoll-Ausfertigung ist unverzüglich dem Vorstand
zuzuleiten.

11. Rechnungslegung und Kassenprüfer
11.1 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
11.2 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11.3 Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse und sonstigen Bücher aller Vereinsgremien zu nehmen und Auskünfte über Vermögensverwaltung sowie Rechnungsführung zu verlangen. Insbesondere steht ihnen das Recht zur Kartenkontrolle bei Veranstaltungen zu. Die Prüfungen sollen mindestens halbjährlich erfolgen.

12. Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum, sein Geschlecht, seine Telefon- und/oder seine Handy-Nr., seine Sportart und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV – System zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in dieser Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet und gespeichert. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung des Vereins stimmt jedes Mitglied der
• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung
der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten;
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
• Sperrung seiner Daten;
• Löschung seiner Daten.
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bilds bzw. Namens in Druck-, elektronischen oder anderen Telemedien zur Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu.

13. Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen darf, beschlossen werden.
13.2 Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
13.3 Sollten bei der ersten Versammlung weniger als vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung unter Wahrung einer 14-tägigen Ladungsfrist einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
13.4 Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

14. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.10.2018 geändert und neugefasst.